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Was sind Paparazzi und was dürfen sie rechtlich?

Paparazzi sind freiberufliche Fotografen, die Prominente ohne deren Einwilligung ablichten und die Bilder anschließend an Redaktionen und Bildagenturen verkaufen. Fotografieren dürfen sie im öffentlichen Raum fast alles – veröffentlicht werden darf davon jedoch nur ein Bruchteil, und über diese Grenze entscheidet in Deutschland nicht der Fotograf, sondern das Kunsturhebergesetz von 1907 in Verbindung mit einer inzwischen sehr dichten Rechtsprechung.

Der Begriff selbst stammt aus dem Kino. In Federico Fellinis „La Dolce Vita“ von 1960 heißt ein aufdringlicher Pressefotograf Paparazzo. Der Name blieb hängen, wurde zum Gattungsbegriff und trägt bis heute die Doppeldeutigkeit mit sich, die Fellini angelegt hatte: lästiges Insekt und unverzichtbarer Chronist zugleich.

Wie der Beruf tatsächlich funktioniert

Das romantische Bild vom Einzelgänger mit Teleobjektiv im Gebüsch stimmt nur noch bedingt. Der Markt ist arbeitsteilig organisiert. Am Anfang steht fast immer ein Tipp – von einem Hotelangestellten, einem Restaurantmitarbeiter, einem Fluggast oder aus dem Umfeld des Prominenten selbst. Dann folgt die Wartezeit, die den weit größeren Teil der Arbeit ausmacht. Erst am Ende steht der Bildverkauf, meist über eine Agentur, die das Material weltweit lizenziert und den Erlös mit dem Fotografen teilt.

Der wirtschaftliche Kern des Geschäfts ist die Exklusivität. Ein Motiv, das drei Fotografen gleichzeitig haben, ist wenig wert. Ein Motiv, das nur einer hat – die erste Aufnahme eines Babys, ein Kuss, der eine neue Beziehung belegt, ein Trennungsindiz – kann ein Jahreseinkommen ersetzen. Diese Anreizstruktur erklärt einen Großteil des Verhaltens, das von außen als rücksichtslos wahrgenommen wird: Es geht nicht um viele Bilder, sondern um das eine, das sonst niemand hat.

Zugleich ist die Branche geschrumpft. Prominente veröffentlichen Privates heute selbst und kostenlos über eigene Kanäle, und Redaktionsbudgets sind kleiner geworden. Das Milieu, in dem sich Prominenz und Presse begegnen, haben wir im Überblicksartikel dazu beschrieben, wie die Klatschpresse funktioniert.

Die Rechtslage: fotografieren ist nicht veröffentlichen

Der wichtigste Satz zum Thema lautet: Das deutsche Recht regelt in erster Linie die Verbreitung, nicht die Aufnahme. Wer im öffentlichen Raum den Auslöser drückt, begeht damit für sich genommen noch keine Rechtsverletzung. Das Problem entsteht in dem Moment, in dem das Bild veröffentlicht wird.

§ 22 KUG – der Grundsatz

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das ist die Regel, und sie gilt für alle – für die Nachbarin genauso wie für den Popstar. Ohne Ausnahme wäre Boulevardjournalismus damit praktisch unmöglich.

§ 23 KUG – die Ausnahme

Die Ausnahme greift bei „Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Früher unterschied die Rechtsprechung dabei zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte, die praktisch immer fotografiert werden durften, und relativen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis öffentliches Interesse auf sich zogen. Diese starre Einteilung hat der Bundesgerichtshof aufgegeben und durch das sogenannte abgestufte Schutzkonzept ersetzt.

Seither wird jeder Fall einzeln abgewogen: Wie groß ist der Informationswert für die Öffentlichkeit? Wie stark greift das Bild in die Privatsphäre ein? Ein Politiker bei einer Amtshandlung – hoher Informationswert, geringer Eingriff, Veröffentlichung zulässig. Derselbe Politiker beim Familienurlaub am Strand – der Informationswert sinkt, der Eingriff steigt, die Abwägung kippt.

§ 23 Absatz 2 KUG – die Rückausnahme

Selbst wenn ein zeitgeschichtlicher Bezug vorliegt, ist die Verbreitung unzulässig, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Unter diesen Vorbehalt fallen typischerweise Krankheitsbilder, Aufnahmen von Kindern und alles, was den Betroffenen bloßstellt.

Der europäische Wendepunkt

Entscheidend für die heutige Praxis war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2004 im Verfahren von Caroline von Hannover gegen Deutschland. Der Gerichtshof stellte fest, dass der bis dahin in Deutschland gewährte Schutz zu schwach war: Bilder, die keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten, sondern nur die Neugier eines bestimmten Publikums befriedigen, sind vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt.

Der Effekt war spürbar. Die deutsche Rechtsprechung wurde zurückhaltender, das Abwägungsmodell verfeinert. Aus dem Urteil folgt allerdings kein pauschales Verbot – auch das wird häufig missverstanden. Prominente sind nicht unsichtbar geworden, sie haben lediglich einen belastbaren Anspruch darauf, dass zwischen ihrer öffentlichen Rolle und ihrem Privatleben unterschieden wird.

Wo die Grenze eindeutig überschritten ist

  • Aufnahmen aus der Privatsphäre. § 201a StGB stellt es unter Strafe, Bildaufnahmen von einer Person herzustellen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Hier ist bereits das Fotografieren strafbar, nicht erst die Veröffentlichung.
  • Kinder von Prominenten. Sie genießen einen deutlich weitergehenden Schutz, unabhängig davon, wie bekannt die Eltern sind. Gesichter werden regelmäßig unkenntlich gemacht – das ist keine Höflichkeit der Redaktionen, sondern rechtliche Notwendigkeit.
  • Verfolgungsfahrten und Bedrängung. Was in den Bereich der Nötigung oder Belästigung reicht, ist unabhängig vom Bildrecht angreifbar. Der Tod von Diana Spencer 1997 nach einer Verfolgungsfahrt in Paris hat diese Debatte europaweit geprägt.
  • Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücken. Hier greifen zusätzlich Luftverkehrsrecht und Datenschutz.
  • Hausrecht. Auf Privatgelände, in Hotels, Restaurants und auf abgesperrten Veranstaltungsflächen entscheidet der Inhaber des Hausrechts, wer fotografieren darf.

Welche Mittel Betroffene haben

Wer sich unzulässig abgebildet sieht, kann eine Unterlassungserklärung verlangen, im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken und in schwereren Fällen eine Geldentschädigung geltend machen. Anders als beim Schmerzensgeld geht es dabei ausdrücklich um Prävention: Die Summe soll so bemessen sein, dass sich die Veröffentlichung wirtschaftlich nicht gelohnt hat. Genau deshalb fallen die Beträge bei besonders auflagenstarken Medien höher aus.

Hinzu kommt der presseethische Weg über eine Beschwerde beim Deutschen Presserat, dessen Kodex in Ziffer 8 den Schutz der Persönlichkeit ausdrücklich behandelt. Eine Rüge ist kein Urteil und kostet kein Geld – sie muss aber abgedruckt werden und wirkt dadurch auf den Ruf eines Titels.

Ein Wort zur Doppelmoral

Die Empörung über Paparazzi fällt oft leichter, als sie ehrlich ist. Der Markt existiert, weil die Bilder angeklickt und gekauft werden. Und ein Teil der Prominenz arbeitet mit ihm zusammen: Termine werden durchgestochen, Auftritte inszeniert, Beziehungen über scheinbar zufällige Schnappschüsse bestätigt. Wie solche Bilder in die Schlagzeilenproduktion einfließen, zeigt unser Text darüber, wie Promi-Schlagzeilen entstehen.

Unsere Haltung dazu: Die Grenze verläuft nicht zwischen „seriöser Presse“ und „Paparazzi“, sondern zwischen Bildern, die etwas belegen, und Bildern, die nur bloßstellen. Diese Linie zu ziehen ist Arbeit, und sie fällt jedes Mal neu an.

Häufige Fragen

Dürfen Paparazzi Prominente auf der Straße fotografieren?

Das Fotografieren selbst ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig. Ob das Bild anschließend veröffentlicht werden darf, entscheidet die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht nach dem Kunsturhebergesetz.

Was passiert bei einer Veröffentlichung ohne Erlaubnis?

Möglich sind Unterlassungsansprüche, einstweilige Verfügungen, Geldentschädigung und in bestimmten Konstellationen auch eine Strafbarkeit. § 33 KUG sieht für unbefugtes Verbreiten Freiheits- oder Geldstrafe vor, wird in der Praxis aber selten angewandt.

Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Nichtprominente?

Ja, und zwar stärker. Ohne zeitgeschichtlichen Bezug greift die Ausnahme des § 23 KUG regelmäßig nicht, sodass es bei der Einwilligungspflicht bleibt.

Darf ich als Privatperson einen Prominenten fotografieren und das Bild posten?

Für die Veröffentlichung gelten dieselben Maßstäbe wie für Redaktionen. Ein Post in sozialen Netzwerken ist rechtlich eine Verbreitung – auf das Medium kommt es nicht an.

Was ist ein Bildhonorar und wer bekommt es?

Es ist das Entgelt für die Nutzungsrechte am Foto und fließt an Fotograf und Agentur, nicht an die abgebildete Person. Nur wer selbst ein Shooting vereinbart, wird an den Einnahmen beteiligt.

Hat sich das Geschäft durch Social Media erledigt?

Nein, aber es hat sich verschoben. Inszenierte Privatbilder liefern Prominente heute selbst. Der Wert des Paparazzi-Bildes liegt gerade darin, dass es nicht abgestimmt ist – und genau das bleibt gefragt.